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4. Geschäftsfähigkeit

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Die Geschäftsfähigkeit ist die Befähigung, selbstständig wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen zu können (§§ 104, 105). Abzugrenzen ist die Geschäftsfähigkeit von der Rechtsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, und Verschuldensfähigkeit.

Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt gem. § 1 mit der Vollendung der Geburt und endet gem. § 1922 Abs. 1 mit dem Tod.

Die Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, eine zum Schadenersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen. Minderjährige sind nach § 828 Abs. 1 bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs nicht deliktisch verantwortlich. Bei nicht vorsätzlich herbeigeführten Unfällen mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn, beginnt die Deliktsfähigkeit erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahrs. Im Übrigen sind Personen zwischen sieben und achtzehn Jahren gem. § 828 Abs. 3 beschränkt deliktsfähig. Eine Haftung tritt nur dann ein, wenn bei der Begehung der Pflichtverletzung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit notwendige Einsicht vorgelegen hat.

Verschuldensfähigkeit ist die Fähigkeit, die zivilrechtlichen Konsequenzen eines Verhaltens zu tragen. Das BGB definiert den Begriff des Verschuldens nicht. Nach der Verweisung in § 276 Abs. 1 S. 2 finden die §§ 827, 828 Anwendung.

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