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b) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

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Unter Kaufleuten wie auch unter sonstigen Unternehmern[16] kann überdies das Schweigen auf schriftliche Auftragsbestätigungen als Zustimmung zu Inhalt und Abschluss eines Vertragsverhältnisses gelten. Voraussetzung[17] sind vorausgegangene, nur mündlich geführte Vertragsverhandlungen, von denen der Versender des Bestätigungsschreibens redlicherweise annimmt, dass sie zum Geschäftsabschluss geführt haben. Die daraufhin von ihm gefertigte Auftragsbestätigung muss zum Ausdruck bringen, dass sie nur der Dokumentation dieser bereits gefassten Vereinbarung dienen soll. Widerspricht der Empfänger sodann nicht unverzüglich (Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1), gelten sowohl der niedergeschriebene Inhalt wie auch der Geschäftsabschluss selbst entsprechend dem („echten“) Bestätigungsschreiben als verbindlich getroffen. Diese quasi-gesetzliche, nämlich gewohnheitsrechtliche Rechtsfolge ist (deshalb)[18] auch nicht durch Irrtumsanfechtung zu beseitigen.

Zulässig ist weiterhin, dass erst durch ein Bestätigungsschreiben branchenübliche AGB (z.B. hinsichtlich Eigentumsvorbehalts oder Transportkosten in typischen Verkäufer-AGB oder die Einräumung einer Weiterveräußerungsbefugnis nach § 185 Abs. 1 BGB als sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt in Käufer-AGB) einbezogen werden (vgl. §§ 310 Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 2).[19] Kein kaufm. Bestätigungsschreiben ist dagegen eine als „Auftragsbestätigung“ etc. bezeichnete Annahme einer zuvor eingegangenen Bestellung; sie hat ggf. die Wirkung des Vertragsschlusses oder des § 150 Abs. 2; gegenüber dem echten Bestätigungsschreiben fehlen vorausgegangene Verhandlungen und die Absicht zur Dokumentation getroffener Abreden.

Prüfungsschema Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

1. Persönlicher Anwendungsbereich a) Empfänger ist Kaufmann oder nimmt wie ein Kaufmann am Handelsleben teil b) Absender ist zumindest unternehmerisch geschäftserfahren
2. Sachliche Voraussetzungen a) Handelsgeschäft i.S.d. §§ 343 f. HGB b) Mündliche Vertragsverhandlungen sind vorausgegangen c) Endgültige und eindeutige Bestätigung eines zumindest aus Absendersicht bereits erfolgten Vertragsschlusses d) Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Vertragsverhandlungen e) Redlichkeit des Absenders hinsichtlich des Inhalts f) Absendung des KBS unmittelbar nach Vertragsverhandlungen g) Zugang beim Empfänger h) Kein unverzüglicher (vgl. § 121 Abs. 1) Widerspruch des Empfängers
3. Rechtsfolge: Inhalt des kaufm. Bestätigungsschreibens gilt als vereinbart
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