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a) Geschäftsunfähigkeit

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Geschäftsunfähig ist, wer noch nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, § 104 Nr. 1, oder nicht nur vorübergehend, also dauerhaft bzw. längerfristig in seiner Geistestätigkeit gestört ist (Nr. 2). Gem. § 105 Abs. 1 ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig. Diese Rechtsfolge bleibt auch bestehen, wenn die rechtlichen Auswirkungen lediglich vorteilhaft sind (§ 107 bezieht sich nur auf beschränkt geschäftsfähige Minderjährige). Für einen Geschäftsunfähigen hat regelmäßig ein gesetzlicher Vertreter (die Eltern gem. §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 oder ein Betreuer, § 1902) zu handeln.

Nur vorübergehend Geistesgestörte (z.B. im Alkoholrausch) sind nicht geschäftsunfähig. Gem. § 105 Abs. 2 ist für die Dauer der Störung die Vornahme wirksamer Rechtsgeschäfte aber ebenso ausgeschlossen.

Sind die Voraussetzungen des § 105a zur Integration geistig Behinderter gegeben, können die Geschäfte des täglichen Lebens (Lebensmitteleinkauf; Friseurbesuch; Straßenbahnfahrt), die ein volljähriger Geschäftsunfähiger (nur § 104 Nr. 2, nicht auch § 105 Abs. 2) vornimmt, wirksam sein. Der Alkoholkauf eines krankhaft Abhängigen oder der Erwerb von fünf Wintermänteln auch bei unterschiedlichen Verkäufern bleiben aber unwirksam („Gefahr für Person oder Vermögen“) und es ist irrelevant, ob der Geschäftspartner dies erkennen konnte.

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