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cc) Insb. Vertretung ohne Vertretungsmacht des beschränkt Geschäftsfähigen

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Wenn der Minderjährige ohne Vertretungsmacht handelt oder eine ihm übertragene Vertretungsmacht (vgl. § 165) überschreitet, haftet er ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 Abs. 3 S. 2. Der Geschäftspartner kann genausowenig auf die Vollmacht eines Minderjährigen vertrauen, wie er ansonsten auf die Geschäftsfähigkeit seines Vertragspartners vertrauen darf.

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