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d) Nichtigkeit von Klauseln

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Nicht einbezogene oder unwirksame Klauseln sind nach § 306 Abs. 1 nichtig, während der Vertrag im Übrigen, wie auch ggf. davon nicht betroffene weitere AGB-Klauseln, wirksam bleiben (umgekehrte Vermutungsregelung als in §§ 154 Abs. 1 S. 1, 139; Ausnahme in § 306 Abs. 3). Für die unwirksamen oder nicht einbezogenen Klauseln bleibt es bei der Geltung des dispositiven Gesetzesrechts (vgl. § 306 Abs. 2). Möglich ist zwar ggf. eine ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69), die jedoch nicht dazu führen darf, unwirksame Klauseln in einem gerade noch billigenswerten Umfang zu retten (Verbot „geltungserhaltender Reduktion“).

Weitere Nichtigkeitsgründe bleiben unberührt. So ist insb. die Vorschrift des § 276 Abs. 3 zu beachten, wonach die Haftung für Vorsatz niemals im Voraus ausgeschlossen werden kann. Beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 verbietet § 476 Abs. 1 jede dem Verbraucher nachteilige Abweichung von der gesetzlichen Mangelhaftung einschließlich einer Verkürzung der Verjährung jenseits der Mindestdauer in § 476 Abs. 2. Diese Nichtigkeitsgründe überschneiden sich mit § 309 Nr. 7 und Nr. 8 lit. b; die Wirksamkeit von Klauseln entscheidet sich nach der restriktivsten Regelung (beachte aber § 475 Abs. 3: Restriktionen des Anspruchs auf Schadensersatz bei Mängeln richten sich nur nach AGB-Recht). In Verbraucherverträgen i.S.d. § 312 sind Entgeltklauseln nach § 312a Abs. 2–5 nur eingeschränkt wirksam; alle Abweichungen von den Vorschriften der Verbraucherverträge (§§ 312–312j) zum Nachteil von Verbrauchern und Kunden sind nach § 312k unwirksam.

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