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a) Verbraucherbegriff
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§ 13 definiert für eine Vielzahl von Vorschriften des BGB, wer als Verbraucher zu gelten hat. Richtigerweise geht es nicht um eine Spezies Mensch, sondern um konkrete Geschäfte, die als Verbrauchergeschäfte anzusehen ist. Es sind solche, die überwiegend privaten (bzw. nicht überwiegend unternehmerischen oder selbstständigen) Zwecken dienen. Existenzgründer bzw. genauer: Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit fallen nicht unter den Verbraucherbegriff des § 13. Allerdings werden einzelne Geschäfte von Existenzgründern doch wieder verbraucherschützenden Rechten unterstellt (z.B. in § 513 für Finanzierungen). Komplementär dazu weist § 14 dem Unternehmerbegriff Geschäfte in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu.