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aa) Insb. lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte

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Nach § 107 kann ein Minderjähriger ein Rechtsgeschäft auch ohne die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters wirksam abschließen, wenn es ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Darunter sind nur solche Rechtsgeschäfte zu fassen, die für den Minderjährigen keine unmittelbaren Pflichten begründen. Eine bloß wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit, etwa aufgrund eines verhandelten geringen Einkaufspreises, genügt nicht, § 107.

Zu differenzieren sind in diesem Zusammenhang Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte. Synallagmatische Verträge wie Kauf, Tausch, Miete, verzinsliches Darlehen können nie lediglich rechtlich vorteilhaft sein, da sie stets die Pflicht zur Gegenleistung beinhalten. Für die meisten nicht synallagmatischen Schuldverhältnisse gilt grundsätzlich dasselbe. Ferner begründen auch bloße Nebenpflichten wie z.B. die Rückgabe bei der Leihe, §§ 598, 604 Abs. 1, eine Verpflichtung. Im Schuldrecht gilt die Schenkung an den Minderjährigen (auch soweit Gegenleistungen nur aus dem Geschenk zu erbringen sind, vgl. § 525 – Schenkung unter Auflage), § 516, sowie der Bürgschaftsvertrag zugunsten des minderjährigen Gläubigers, §§ 765 ff., als rechtlich vorteilhaft.

Der dingliche Erwerb von unbelastetem Eigentum und von unbelasteten Rechten ist grundsätzlich rechtlich vorteilhaft. Der Minderjährige kann die entsprechenden Verfügungen wirksam vornehmen, auch wenn das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft (z.B. der Kaufvertrag) wegen seiner rechtlichen Nachteilhaftigkeit unwirksam ist (Trennungs- und Abstraktionsprinzip).

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