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c) Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
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Die Ausübung eines in § 312g (für besondere Vertriebsformen) oder in §§ 495, 506 und 512 (Verbraucherdarlehen u.ä.) sowie in § 650l (beim Verbraucherbauvertrag) eingeräumten Widerrufsrechts und die Rechtsfolgen solchen Widerrufs werden in §§ 355–361 in 16 Paragrafen eigenständig geregelt und entsprechen seit 2014 nicht mehr den Rücktrittsfolgen.