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ee) Insb. teilweise unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
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Gem. §§ 112, 113 sind beschränkt Geschäftsfähige für bestimmte Geschäfte als voll geschäftsfähig anzusehen. Für diese Fälle bedarf es einer besonderen Ermächtigung durch den gesetzlichen Vertreter beziehungsweise durch das Familiengericht. Es sind dies der selbstständige Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, § 112, oder ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis, § 113.