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bb) Insb. rechtlich neutrale Geschäfte
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Diese Fallkonstellation beschreibt Geschäfte, in denen der beschränkt Geschäftsfähige über einen Gegenstand verfügt, der im Eigentum eines Dritten steht. Diese neutralen Geschäfte werden von der ganz h.M. unter den Anwendungsbereich des § 107 gestellt. Der Minderjährige soll hier nicht schutzbedürftig sein, denn sein Vermögen wird überhaupt nicht tangiert. Diese Annahme wird im Schrifttum durch den Rechtsgedanken des § 165 belegt. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob der Dritte gutgläubig Eigentum an der durch den nichtberechtigten Minderjährigen veräußerten Sache erlangen kann. Die h.M. lässt einen gutgläubigen Erwerb zu. Die Minderheitsmeinung wendet dagegen ein, dass die §§ 932 ff. den Erwerber lediglich so stellen wollen, wie er stünde, wenn seine Vorstellungen richtig wären. In diesem Fall wäre der Minderjährige dann Eigentümer und könnte aufgrund von § 107 die dingliche Einigung gerade nicht wirksam erklären. Daraus folgt, dass gerade aus der Nichtberechtigung erst die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eröffnet würde. Aufgrund dessen sollten die §§ 929, 932 ff. in derartigen Fallkonstellationen teleologisch reduziert werden.