Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 63
b) Verbraucherverträge und besondere Vertriebsformen
Оглавление63
§ 312 Abs. 1 legt einleitend den Anwendungsbereich und verschiedene allgemeine Grundsätze von Verbraucherverträgen fest. §§ 312a–h sind auf Verbraucherverträge (vgl. § 310 Abs. 3, nämlich solchen zwischen Verbrauchern und Unternehmern) anwendbar, welche entgeltlich erfolgen.
§ 312 Abs. 2–6 enthält dann (allgemeine) Sonderregeln zu bestimmten Arten von Verbraucherverträgen, die aus dem Sachzusammenhang folgen. Z.B. sind bei notariell beurkundeten Verträgen (§ 312 Abs. 2 Nr. 1) weitergehende Informationspflichten entbehrlich, weil bereits der Notar zur Belehrung verpflichtet ist und ein Widerrufsrecht nicht zur wirtschaftlichen Bedeutung solcher Verträge passte; §§ 312a–h finden deshalb regelmäßig keine Anwendung. Ähnliches gilt für (ärztliche) Behandlungsverträge nach Nr. 7, bei denen Aufklärungspflichten ebenfalls gesondert in § 630c und §§ 630e–g geregelt sind. § 312 Abs. 3–6 nimmt weiterhin auch bestimmte Geschäftsgegenstände teilweise aus. Auch Wohnungsmietverträge (§ 312 Abs. 4) und Verträge über Pflegeleistungen (Abs. 3) fallen mit einigen Ausnahmen ebenfalls unter die Verbraucherverträge.
Nach §§ 312a–k werden mehrere allgemeine Regelungen für jeweils besondere Vertriebsformen zum Abschluss von Verbraucherverträgen (§§ 312 Abs. 1, 310 Abs. 3) aufgestellt. Es sind dies Offenlegungspflichten bei Telefonanrufen (§ 312a Abs. 1) und im stehenden Handel (§ 312a Abs. 2), wobei für Fernabsatzverträge, im Reisegewerbe bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Finanzdienstleistungen strengere Sonderregelungen Vorrang haben. § 312a Abs. 3–6 schränkt Vereinbarungen über Nebenentgelte (z.B. Lieferspesen, Kosten des Zahlungsverkehrs oder einer „Hotline“ etc.) ein.
§§ 312b–g definieren zuerst zwei Vertriebsformen, nämlich die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge (hier sog. „Haustürgeschäfte“, vgl. § 312b) und die Fernabsatzverträge (vgl. § 312c). Für beide werden den Unternehmern sodann jeweils unterschiedlich weitgehende Informations- (§ 312d–e) und Dokumentationspflichten (§ 312f) auferlegt, während Verbrauchern einheitlich ein Widerrufsrecht (§ 312g) eingeräumt wird. Daran schließen sich Besonderheiten des E-Commerce in §§ 312i–j an. § 312k verbietet sodann jedes für den Verbraucher nachteilige Abweichen von den Vorschriften der §§ 312–312k.
Das Widerrufsrecht aus § 312g Abs. 1 gilt für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Haustürgeschäfte) und für Fernabsatzverträge. Ausnahmen bestehen nach § 312g Abs. 2 Nr. 1–13 für einige Sonderfälle, etwa für auf Wunsch des Verbrauchers individualisierte oder untrennbar mit anderen Gütern vermischte Waren, also beispielsweise digitale Inhalte auf Datenträgern. § 312g Abs. 3 räumt schließlich den Widerrufsrechten aus §§ 495, 506 und 512 (Verbraucherdarlehen, Finanzierungshilfen bzw. Teilzahlungsverträge und Ratenlieferverträge) den Vorrang ein.