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6. Verbraucherverträge
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Verbraucherverträge regelt das Zivilrecht erst seit 1985. Damit werden eine stetig wachsende Zahl EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt, die Verbraucherrechte im europäischen Binnenmarkt unter ganz verschiedenen Blickwinkeln vereinheitlichen („harmonisieren“). Gemeinsam ist ihnen nur, dass es sich um B2C-Geschäfte handelt (Definition in § 310 Abs. 3), also zwischen Unternehmer und Verbraucher (§§ 13, 14). Solche allgemeinen Verbraucherverträge bilden auch die Grundlage der Verbraucherdarlehensverträge (vgl. §§ 491 ff.), Finanzierungshilfen (vgl. §§ 506 ff.), Ratenliefergeschäfte (vgl. § 510) und des Verbrauchsgüterkaufs (vgl. §§ 474 ff.) zwischen Verbrauchern und Unternehmern, für welche aber ergänzende Sondervorschriften bestehen; vergleichbar Darlehensvermittlungsverträge für Verbraucherdarlehen (§§ 655a–e) und der Verbraucherbauvertrag (§§ 650i–n; teilweise analog auf den Bauträgervertrag anwendbar, § 650u). So wurden als Verbraucherrechte insb. das Widerrufsrecht (§ 355) geschaffen, unabhängig davon Gewährleistungsrechte beim Verbrauchsgüterkauf erweitert oder zuletzt die Rechtsstellung von Verbrauchern bei Verbraucherbauverträgen gestärkt.