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dd) Insb. Rechtsgeschäfte mit Einwilligung

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Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige können nach § 107 mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter selbstständig rechtsgeschäftlich handeln. Zur vorherigen Zustimmung (Einwilligung gem. § 182) berechtigt sind die gesetzlichen Vertreter, grundsätzlich die Eltern gemeinschaftlich, §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1. Die Zustimmung ist eine formfreie (§ 182 Abs. 2) empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Erklärung hat entweder gegenüber dem Minderjährigen oder gegenüber seinem Vertragspartner zu erfolgen (§ 182 Abs. 1). Ferner ist auch eine Generaleinwilligung zu einem Kreis bestimmter noch nicht individualisierter Geschäfte möglich, z.B. die Einwilligung in den Abschluss aller im Zusammenhang mit einer Urlaubsreise erforderlichen Rechtsgeschäfte. Die Generaleinwilligung ist allerdings im Hinblick auf den Minderjährigenschutz eng auszulegen und darf nicht zu einer partiellen Geschäftsfähigkeit führen; auch dürfen nicht die Grenzen der §§ 112, 113 überschritten werden.

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