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b) Beschränkte Geschäftsfähigkeit
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Gem. § 106 sind Minderjährige vom vollendeten siebten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig. Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige können im Einverständnis mit den gesetzlichen Vertretern (§§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1) selbstständig rechtsgeschäftlich handeln. Ihre Geschäftsfähigkeit bestimmt sich nach §§ 107–113.