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g) Besonderheiten im Transportrecht, E-Commerce und Versicherungsrecht
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Generell gelten im Handelsrecht Restriktionen für AGB-Regelungen gem. §§ 449 (Fracht), 452d (multimodaler Transport) und 466 (Spedition) HGB. Nach §§ 449 Abs. 2 Nr. 1, 466 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind Haftungsbeschränkungen in AGB für die vom Frachtführer oder Spediteur bei Verlust oder Beschädigung des Gutes zu leistende Entschädigung nur wirksam, wenn sie drucktechnisch besonders hervorgehoben sind; diese sind dann auch im B2B-Geschäft trotz § 310 Abs. 1 S. 1 zu übermitteln.
Beim E-Commerce-Geschäft nach § 312i Abs. 1 Nr. 4 ist der Unternehmer verpflichtet, jedem Vertragspartner, also trotz § 310 Abs. 1 S. 1 auch im B2B-Geschäft, die Möglichkeit zu verschaffen, die AGB beim Vertragsabschluss abrufen und speichern zu können. Gleiches gilt im Versicherungsvertragsrecht nach § 7 Abs. 1 VVG. Insoweit genügt der bloße Hinweis auf die Geltung nicht.