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5. Zustandekommen von AGB-Verträgen
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Besonderheiten ergeben sich, wenn ein Vertrag einseitig durch standardisierte Inhalte (sofern sie rechtliche Regelungen enthalten!) ergänzt werden soll, die nicht lediglich das Gesetzesrecht wiederholen (vgl. § 307 Abs. 3). Häufiger Gegenstand solcher Klauseln sind z.B. Zahlungsfristen, Vorbehalte zu Material- oder Farbabweichungen, der Vorbehalt einer Selbstbelieferung, sei es als Rücktrittsvorbehalt oder auflösende Bedingung, aber auch Haftungsfreizeichnungen und Verjährungsfristen.