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gg) Insb. nachträgliche Zustimmung (Genehmigung)

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Schließt der Minderjährige einen nicht lediglich rechtlich vorteilhaften zwei- oder mehrseitigen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, ist dieser Vertrag schwebend unwirksam, § 108 Abs. 1 (einseitige Rechtsgeschäfte des Minderjährigen, etwa eine Kündigung durch ihn, sind nach § 111 von vornherein unwirksam). Die gesetzlichen Vertreter sind völlig frei zu genehmigen (dann Wirksamkeit gem. § 184 Abs. 1) oder die Genehmigung zu verweigern, womit der Vertrag endgültig unwirksam wird. Der Geschäftspartner kann sie nach § 108 Abs. 2 zur Erklärung auffordern, welche sodann binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung abgegeben werden kann; mit Fristablauf gilt sie als endgültig verweigert (Schweigen gilt als Ablehnung). Alternativ kann der Dritte seinerseits nach § 109 Abs. 1 widerrufen, sofern keine Einschränkungen nach Abs. 2 vorliegen. Soweit ein vom Minderjährigen geschlossener Vertrag an seinem 18. Geburtstag noch schwebend unwirksam ist, kann auch der dann Volljährige selbst die Genehmigung erteilen, vgl. § 108 Abs. 3, ist darin aber ebenfalls völlig frei; eine fortgesetzte Benutzung des Vertragsgegenstands über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus stellt regelmäßig eine konkludente Genehmigung dar.

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