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c) Inhaltskontrolle
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Der einseitigen Gestaltungsmacht des Verwenders werden Grenzen durch bestimmte Klauselverbote in §§ 307–309 gesetzt. Dadurch soll im Einzelfall ein zugunsten des Verwenders wirkendes einseitiges Abbedingen bestimmter gesetzlicher Regeln vermieden werden. Spezielle Klauselverbote enthalten die §§ 309, 308 und § 307 Abs. 1, 2 (als Generalklauseln).
Die in § 309 BGB genannten Klauseln „ohne Wertungsmöglichkeit“ sind ohne Weiteres immer unwirksam, wohingegen die in § 308 BGB genannten Klauseln „mit Wertungsmöglichkeit“ nur dann unwirksam sind, wenn sie im konkreten Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung führen; dafür verwendet § 308 unbestimmte Rechtsbegriffe wie z.B. „unangemessen lange“ (Nr. 1–2), „ohne sachlich gerechtfertigten (…) Grund“ (Nr. 3).
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten die §§ 308 f. nicht, vgl. § 310 Abs. 1 S. 1; lediglich § 308 Nr. 1a und 1b bleiben anwendbar. Eine Inhaltskontrolle erfolgt bei B2B Geschäften im Übrigen nur nach § 307 Abs. 1, 2, wofür die §§ 308 f. immerhin Fingerzeige geben können. Dabei sind insb. auch die Wertungen des HGB heranzuziehen.
Sind danach Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nach § 308 oder § 309 unwirksam, verbietet § 307 solche Bedingungen, die „den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“. Solches wird nach § 307 Abs. 2 vermutet, wenn eine Bestimmung „mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist“ (Nr. 1) oder „wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist“ (Nr. 2).