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ff) Insb. Rechtsgeschäfte, die der Minderjährige mit seinem Taschengeld erfüllt

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Der sog. Taschengeldparagraf (§ 110) ist eine Vorschrift, nach der ein von einem Minderjährigen ohne die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag wirksam ist, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt. Nach der herrschenden Meinung ist § 110 eine Auslegungsregel zu § 107. Mit der Überlassung von Mitteln durch den gesetzlichen Vertreter an den Minderjährigen erteilt dieser dadurch konkludent die Einwilligung zur Vornahme des Rechtsgeschäfts. Voraussetzung für die Rechtsfolge des § 110 und damit die rückwirkende Wirksamkeit ist, dass der Minderjährige die Verpflichtung aus dem Geschäft tatsächlich bewirkt hat. Solange der Minderjährige z.B. den Kaufpreis nicht gezahlt hat, besteht eine schwebende Unwirksamkeit des Vertrages, der dann von der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abhängt.

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