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f) Besonderheiten des kaufmännischen Bestätigungsschreibens

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Im kaufmännischen Bestätigungsschreiben ist der erstmalige Verweis auf AGB wirksam, wenn ihre Geltung keine so schwerwiegende Abweichung vom zuvor Besprochenen bedeutet, dass redlicherweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers gerechnet werden kann. So können z.B. (nachträgliche) Spesenklauseln für die Kosten von Warenlieferungen auferlegt werden, was der Geschäftspartner nur durch unverzüglichen Widerspruch und auch nur dann vermeiden kann, wenn nicht ihre Geltung aufgrund eines nach § 310 Abs. 1 S. 1 genügenden Hinweises im Telefonat oder auch ohne solchen Hinweis aufgrund eines Handelsbrauchs bereits vereinbart gewesen war.

Im Falle fernmündlich geschlossener Verträge können ansonsten AGB nur durch Verlesen oder vorheriges Zusenden der AGB einbezogen werden. Der Vertragspartner hat auch die Möglichkeit, auf die Kenntnisnahme zu verzichten; alternativ kann eine aufschiebende Bedingung vereinbart werden, dass der Vertragspartner die ihm zu übermittelnden AGB genehmige.

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