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b) Einbeziehung von AGB

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Die Einbeziehung von AGB setzt nach § 305 Abs. 2 den ausdrücklichen Hinweis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und zwar nicht nur auf ihre Geltung, sondern auf ihren Inhalt voraus. Nur in Ausnahmefällen genügt ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsabschlusses (z.B. bei der Parkhausbenutzung). Der bloße Abdruck Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf der Rückseite eines Vertragsangebotes ohne ausdrücklichen Hinweis oberhalb der Unterschrift genügt zur Einbeziehung in den Vertrag ebenso wenig, wie ein Hinweis nach Vertragsschluss auf der Rechnung, einem Lieferschein oder der Eintrittskarte.[31]

Schließlich sind sog. überraschende Klauseln in den AGB, die nicht übersichtlich dargestellt und mühelos lesbar sind, oder einzelne versteckte (etwa im konkreten Zusammenhang ganz untypische oder unter irreführender Überschrift abgedruckte) Klauseln unbeachtlich, vgl. § 305c. Trotz einseitiger Stellung von AGB muss der Vertragspartner also durch den Abschluss des Vertrags mindestens konkludent sein Einverständnis mit ihnen und ihrer Geltung zu verstehen geben; diesem Zweck dienen die §§ 305 Abs. 2 bis 305c.

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist § 305 Abs. 2 durch § 310 Abs. 1 S. 1 ausgeschlossen. Nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln genügt damit jede konkludente Verständigung über die Einbeziehung solcher Inhalte, etwa durch einen bloßen Hinweis darauf, dass einem Angebot die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen. Eine Beifügung ist dann entbehrlich. Bei branchenüblichen AGB kann ein Handelsbrauch zur Einbeziehung standardisierter AGB bestehen, der dann sogar jeden Hinweis auf deren Geltung entbehrlich macht (z.B. die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen, ADSp, die Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer, VBGL).[32]

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