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e) Besonderheiten kollidierender AGB; einseitiger Eigentumsvorbehalt

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Verweisen, wie oftmals zwischen Unternehmen (B2B), beide Seiten auf je ihre AGB und wird ein inhaltlicher Widerspruch nicht beseitigt, werden nach dem Prinzip der Kongruenzgeltung nur die übereinstimmenden Klauseln Vertragsbestandteil.[33] Bezüglich der anderen Klauseln ist dann auf dispositives Gesetzesrecht zurückzugreifen. Hinsichtlich eines einseitigen Eigentumsvorbehalts in AGB gelten Besonderheiten, als dieser den fehlenden Einigungswillen zur Übereignung dokumentiert (und zwar unabhängig von der Zulässigkeit der Klausel) und damit den Eigentumsübergang hindert. So ist z.B. gegenüber Verbrauchern nur der einfache EV zulässig (bedingt auf die Kaufpreiszahlung), nicht aber ein erweiterter (Kontokorrent- oder Konzernvorbehalt; Verstoß gegen § 307 Abs. 1, 2). Der Veräußerer ist in einem solchen Fall zwar zur Übereignung nach Kaufpreiszahlung verpflichtet, seine Einigung i.S.d. § 929 S. 1 fehlt dennoch und kann in eine bloße Warenübersendung eben nicht hineingelesen werden, solange noch anderweitige Verbindlichkeiten bestehen.

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