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a) Bedeutung, Begriff und Abgrenzung zum Individualvertrag

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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in § 305 Abs. 1 definiert. Es sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erleichtert und beschleunigt den Abschluss von Standardverträgen und passt sie an die besonderen Bedürfnisse des Verwenders an.

Es ist im Verhältnis B2C (Unternehmer zu Verbraucher) unerheblich, ob der Verwender selbst oder ein Dritter, etwa ein Notar, die Vertragsbedingungen in den Vertragstext einbringt (vgl. §§ 310 Abs. 3 Nr. 1, 305 Abs. 1 S. 3). Ebenso ist nicht erforderlich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits zuvor verwendet wurden. Vielmehr genügt die Absicht, sie mehrfach zu verwenden und selbst dies ist bei B2C Geschäften entbehrlich (vgl. § 310 Abs. 3 Nr. 2).

§ 305b gibt im Einzelnen ausgehandelten Klauseln den Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (so geht z.B. eine spätere mündliche Abrede als konkludenter Änderungsvertrag einer Schriftformklausel in AGB vor). Solche Individualabreden setzen die ernsthafte Möglichkeit der anderen Vertragspartei zu einer inhaltlichen Änderung der Bestimmung voraus.[29]

Schließlich gehen Unklarheiten bei der Auslegung von AGB nach § 305c Abs. 2 zu Lasten des Verwenders (verbraucherfreundliche Auslegung): Auszugehen ist vom Wortlaut jeder einzelnen Klausel, dem bei Missverständlichkeiten über seine Reichweite oder Bedeutung die für den Verwendungsgegner nachteiligste Auslegung beizumessen und anhand dieser sodann die Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 durchzuführen ist.[30]

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