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g) Duldungs- und Anscheinsvollmacht

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Auch ohne Erteilung einer Vollmacht kann das Handeln eines angemaßten Vertreters Rechtsfolgen für den so Vertretenen haben: wenn er weiß, dass ein anderer für ihn handelt und er dessen Auftreten bewusst duldet, sog. Duldungsvollmacht. Die bewusste Duldung kann dabei als konkludente Vollmachtskundgabe nach §§ 171, 172 behandelt werden. Der Vertretene ist damit an das Rechtsgeschäft aus dem Vertreterhandeln gebunden.

Um eine Anscheinsvollmacht handelt es sich, wenn der Vertretene das Auftreten des anderen nicht kennt, bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte kennen und verhindern können. Ein solcher Fahrlässigkeitsvorwurf kann nur dann Bestand haben, wenn rechtlich ein bestimmtes Verhalten erwartbar gewesen wäre und der Dritte redlicherweise darauf vertrauen durfte (vgl. § 54 Abs. 3 HGB analog). Damit steht die Anscheinsvollmacht einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen nahe, was sich aus gewisser Häufigkeit und Dauer des unbefugten Vertreterhandelns oder der Aufsichtspflicht über den Handelnden (z.B. elterliche Sorge) ergeben kann. Die Haftung des nur aus Anscheinsvollmacht Vertretenen wäre dann meist nur auf Ersatz des Vertrauensschadens (sog. negatives Interesse) gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3 beschränkt und ggf. wegen Mitverschuldens nach § 254 zu kürzen.[27]

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