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a) Allgemeines

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Es entspricht der arbeitsteiligen Wirtschaft und ist in Fällen fehlender Handlungsfähigkeit (z.B. von Kapitalgesellschaften) unumgänglich, dass Willenserklärungen beim Vertragsschluss (aber auch Gestaltungserklärungen wie z.B. die Kündigung etc.) nicht von demjenigen abgegeben werden, der von den Rechtsfolgen betroffen sein soll. Es handelt dann ein Vertreter, die Vertragswirkungen treten aber für und gegen den Vertretenen ein. Solche Stellvertretung ist meist Aktivvertretung und Passivvertretung zugleich, in dem der Vertreter die eine Willenserklärung abgibt und bei zweiseitigen Verträgen die korrespondierende andere als Empfangsvertreter entgegennimmt. Stellvertreter können auch auf beiden Seiten eines Vertragsschlusses stehen.

Beispiel:

Der „kleine“ Angestellte, der zu gelegentlichen Besorgungen für den Unternehmensträger geschickt wird (§ 164 Abs. 1); der Prokurist, der das Handelsgeschäft weitgehend selbstständig führt (§§ 48 f. HGB mit § 164 Abs. 1 BGB); die Organe von Kapitalgesellschaften, ohne welche diese gar nicht handlungsfähig wären (§ 35 Abs. 1 GmbHG, § 78 Abs. 1 S. 1 AktG); Eltern für ihre Kinder (§§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1).

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Die Zurechnung fremder Willenserklärungen erfolgt stets über §§ 164 ff., gleich, ob die Vertretungsmacht nach BGB oder HGB erteilt wurde oder eine organschaftliche ist. Gem. § 164 Abs. 1 gibt der Vertreter eine eigene Willenserklärung ab (im Unterschied zum Boten, der eine fremde überbringt), die ausdrücklich oder nach den Umständen im Namen des Vertretenen erfolgen und schließlich inhaltlich von der Vertretungsmacht gedeckt sein muss, welche der Vertretene dem Vertreter erteilt hatte. Wesentliche Elemente der Zurechnung fremder Willenserklärungen sind damit der Offenkundigkeitsgrundsatz und die Vertretungsmacht.

Aufgrund der eigenen Willenserklärung des Vertreters kommt es ganz selbstverständlich für die Geschäftsfähigkeit (vgl. § 165, wonach aber auch beschränkt Geschäftsfähige als Vertreter handeln können – sie haben dadurch ja keine Nachteile) und für Willensmängel (so § 166 Abs. 1) auf die Person des Vertreters an.

Beispiel:

Die Warenauspreisung im Supermarkt ist keine Willenserklärung (nur invitatio ad offerendum); tippt später eine Kassiererin (Vertreterin des Inhabers) einen falsch ausgezeichneten Preis in die Kasse ein, kommt der Kauf zu diesem Preis zustande. Irrtumsanfechtung ist nicht möglich, denn die Kassiererin irrte nicht, sondern wollte den etikettierten Preis abziehen und ein eventueller Irrtum in der Person des Inhabers als Vertretenem wäre unerheblich (§ 166 Abs. 1). Säße der Inhaber selbst an der Kasse würde vergleichbares gelten. Auch er irrte nicht beim Scan (= Abgabe der Willenserklärung, vgl. § 119 Abs. 1), sondern vorher, bei der Auspreisung.

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