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b) Offenkundigkeitsgrundsatz

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Dem Geschäftspartner muss deutlich sein, in wen er sein Vertrauen mit dem Schuldgeschäft setzt. Dem ist genügt, wenn die Umstände zweifelsfrei sind, wie etwa bei unternehmensbezogenen Geschäften. Je nach ihrem inneren und äußeren Zusammenhang sollen sie erkennbar den Unternehmensträger (Inhaber) berechtigen und verpflichten, nicht den Handelnden (z.B. telefonische Bestellung durch einen bekannten Einkäufer). Wie hierbei die Person des beabsichtigten Vertragspartners klar ist, kommt es in einer anderen Fallgruppe, den Bargeschäften des täglichen Lebens, darauf ausnahmsweise erst gar nicht an (z.B. Geschäfte im Supermarkt).

Wirtschaftliche Bedeutung kann die Vertretung und damit das „Geschäft für wen es angeht“ auch auf der sachenrechtlichen Ebene beim dinglichen Vertrag bekommen, also etwa der Einigung nach § 929 S. 1. Allerdings muss für den Eigentumserwerb des Vertretenen unmittelbaren vom Veräußerer noch der Besitzerwerb des Vertretenen an der beweglichen Sache hinzukommen (nämlich z.B. durch Besitzmittlungsverhältnis, § 868, oder Besitzdienerschaft, § 855, des Vertreters). Bedeutsam ist diese Eigentumsfrage etwa für die Erstreckung von Pfandrechten des Vermieters, § 562, oder von Grundschuld und Hypothek, § 1120. Vergleichbare Fragen ergeben sich im Sachenrecht bei den Vorschriften zur dinglichen Surrogation, etwa §§ 949 S. 2, 3; 175; 1247 S. 2; 1287 bzw. im Erbrecht, §§ 2019; 2041; 2111, ähnlich schließlich bei § 1646.

Von ihrer Wirkung gehört auch die Vorschrift des § 1357 hierher (ehem. sog. Schlüsselgewalt), wonach sich Eheleute bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs stets wechselseitig mitverpflichten (Gesamtschuld, §§ 427, 421) und mitberechtigen (Gesamtgläubiger, §§ 1357 Abs. 1 S. 2, 428[20]).

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