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e) Grenzen jeder Vertretungsmacht
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Schließlich wird jede Vertretungsmacht beschränkt durch das Verbot des kollusiven Handelns von Vertreter und Geschäftspartner zum Nachteil des Vertretenen und des offenkundigen Missbrauchs der Vertretungsmacht durch den Vertreter.[24] § 181 verbietet Insichgeschäfte des Vertreters.[25]