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a) Handelsverkehr

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Weitergehend fingiert § 362 Abs. 1 HGB (nur!) die Annahme eines Geschäftsbesorgungsvertrages durch einen Kaufmann (§ 1 HGB) im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung oder eines vorherigen Anerbietens.[14] Dies gilt damit nicht für den Handelskauf, sondern z.B. für Kommissionsverträge (§ 383 HGB), wobei gerade nur deren Treuhandcharakter die Vorschrift rechtfertigt. Ähnlich gilt nach §§ 75h, 91a HGB das Schweigen des unberechtigt Vertretenen als Genehmigung (anders nach BGB: § 177 Abs. 2 S. 2).

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Kaufmann i.S.d. § 1 HGB ist („Ist-Kaufmann“), wer ein Handelsgewerbe betreibt. Als Handelsgewerbe gilt grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb, also nicht nur der Handelssektor (Definition entsprechend § 15 Abs. 2 S. 1 EStG). Wer allerdings für seinen Gewerbebetrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt, gilt nicht als Kaufmann, sondern als Kleingewerbetreibender (§ 1 Abs. 2 HGB), so wohl meist der Einzelunternehmer.

Er kann die Kaufmannseigenschaft jedoch gem. § 2 HGB durch freiwillige Eintragung seiner Firma (vgl. § 17 HGB) in das Handelsregister erwerben (Kaufmann kraft Eintragung im Handelsregister, e.K.; „Kann-Kaufmann“). Die Eintragung im Handelsregister hat dabei – im Gegensatz zur Eintragung eines Ist-Kaufmanns, zu der auch dieser gem. § 29 HGB verpflichtet ist – konstitutive, d.h. rechtsbegründende Wirkung. Besonderheiten gelten für Land- und Forstwirte (§ 3 HGB).

Schließlich sind nach § 6 Abs. 1 HGB Handelsgesellschaften bereits kraft Rechtsform Kaufleute („Form-Kaufmann“) und zwar unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben. Als Handelsgesellschaften werden bestimmt: die Aktiengesellschaft (in § 3 Abs. 1 AktG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in § 13 Abs. 3 GmbHG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (in §§ 278 Abs. 3, 3 Abs. 1 AktG), die eingetragene Genossenschaft (in § 17 Abs. 2 GenG), die Europäische Genossenschaft (in § 3 SCEAG), die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (in § 1 HS. 2 EWIVAG). Personenhandelsgesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft besitzen Kaufmannseigenschaft, da sie nach §§ 105 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB ein Handelsgewerbe betreiben (als Ist-Kaufmann also) oder sonst gem. § 105 Abs. 2 HGB im Handelsregister eingetragen sein müssen (kleingewerbliche und vermögensverwaltende OHG/KG als Kann-Kaufmann also; anderenfalls Gesellschaft bürgerlichen Rechts)[15]. Komplementäre (Vollhafter) von OHG/KG werden ebenfalls als Kaufleute behandelt, weil sie quasi das Geschäft betreiben, nicht aber Geschäftsführer und Vorstände von Körperschaften.

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Bedeutung hat die Kaufmannseigenschaft insb. für:

das Führen einer Firma (§ 17 HGB),
die Erteilung handelsrechtlicher Vollmachten (§§ 48 bis 58 HGB),
die handelsrechtliche Buchführungspflicht (§§ 238 ff. HGB),
die Beachtung spezieller Vorschriften zu kaufmännischen Handelsgeschäften (§§ 343 bis 475h HGB) wie z.B. der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit in beiderseitigen Handelskäufen (§ 377 HGB) und das kaufmännische Bestätigungsschreiben.
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