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c) Vertretungsmacht nach BGB

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Jedes Vertreterhandeln vermag Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen nur zu zeitigen, wenn der Vertreter hierfür vom Vertretenen ermächtigt war, §§ 164 Abs. 1, 177 Abs. 1.[21] Vertretungsmacht ist der Oberbegriff. Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2, egal ob für konkrete Willenserklärungen, so bei § 164 Abs. 1, oder für bestimmte Geschäftsvorfälle ausgesprochen, so bei §§ 49–56 HGB) im Unterschied zur gesetzlichen Vertretungsmacht (z.B. § 1629 Abs. 1 S. 1) oder organschaftlichen.

Überschreitet der Vertreter bewusst oder versehentlich den Ermächtigungsumfang, so berechtigt und verpflichtet das derart abgeschlossene Geschäft nicht den Hintermann (vgl. § 177 Abs. 2), vielmehr haftet der vermeintliche Vertreter selbst (vgl. § 179). Die genaue Bestimmung des Umfangs der Vertretungsmacht entscheidet also über die rechtsgeschäftlichen Wirkungen im Außenverhältnis und ist somit Maßstab für Verlässlichkeit im Geschäftsverkehr.

Es gilt im BGB: Das rechtliche Können (also die wirksame Zurechnung des Vertreterhandelns im Außenverhältnis mit einem Dritten) hängt ab vom rechtlichen Dürfen (also dem Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vertreter).

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