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f) Widerruf der Vollmacht

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Die Vertretungsbefugnis endet grundsätzlich durch ihren Widerruf.[26] Fälle organschaftlicher Vertretung enden üblicherweise durch das Ausscheiden aus dem Organ als solches. Hinsichtlich der handels- und gesellschaftsrechtlichen Vollmachten und Organstellungen ist zum Schutz des Vertragspartners § 15 HGB zu beachten, soweit die Handelsregisterlage nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt; außerdem §§ 674 und 729 BGB, die das einer erteilten Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Geschäftsführungsbefugnis aus Auftrag oder Gesellschaft) und damit gem. § 169 auch seine Vollmacht fortbestehen lassen, solange der Vertreter von ihrem Erlöschen nicht weiß oder wissen müsste. § 169 schützt damit den Vertreter im Hinblick auf § 179 Abs. 2.

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