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h) Vollmacht und Publizität des Handelsregisters

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Noch weitergehend schützt § 15 Abs. 1 und Abs. 3 HGB den Rechtsschein des Handelsregisters. Zugunsten eines redlichen Dritten gilt ein unrichtiger Registerinhalt (Abs. 3) genauso, wie eine nicht eingetragene Tatsache ihm gegenüber als inexistent gilt (Abs. 1). Eine zu Unrecht eingetragene Vertretungsmacht gilt damit genauso als wirksam erteilt, wie ein nicht eingetragener Entzug einer Vertretungsmacht als nicht erfolgt gilt.

Einem redlichen Dritten entgegengehalten werden kann ebenfalls nur eine Registereintragung (Abs. 2).

Beispiel:

Das Auftreten eines falschen Prokuristen mag also trotz Widerspruchs zur Registerlage dennoch nicht unter § 15 Abs. 2 HGB fallen, wenn nämlich Prokura wirksam erteilt gewesen war (jedoch ohne die – bloß deklaratorische, vgl. § 53 HGB – Eintragung im Handelsregister), späterhin dann widerrufen und der Widerruf (an sich verständlich aber rechtsirrig, ebenfalls) nicht eingetragen wurde; der Widerruf ist selbstständig eintragungspflichtig und gilt also über § 15 Abs. 1 HGB als nicht erfolgt. Die fehlende Voreintragung spielt keine Rolle, insb. nicht über § 15 Abs. 2 HGB; auf die wahre Rechtslage (hier die zwischenzeitlich erteilte Prokura) kann sich selbstverständlich jeder Dritte jederzeit berufen.[28]

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