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9. Sachmängelhaftung beim Kauf

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Der Verkäufer ist zur Leistung mangelfreier Ware verpflichtet. Mit Lieferung des als gekauft identifizierten Gegenstands (Stückschuld) oder Aussonderung und Lieferung (vgl. § 243 Abs. 2) eines nur der Gattung nach geschuldeten Gegenstands (Gattungsschuld) ist zunächst die Verkäuferpflicht erfüllt; es obliegt nun dem Käufer, Schlechterfüllung geltend zu machen. Der Verkäufer ist nicht im Verzug. Vielmehr ist es nunmehr am Käufer zu entscheiden, ob er mit der Qualität, Menge etc. (vgl. § 434) zufrieden ist. Liegt ein Sachmangel vor, gibt das BGB dem Käufer bestimmte und nur diese Rechtsbehelfe, für deren Geltendmachung ihm Ausschlussfristen gesetzt werden.

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