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6. Culpa in Contrahendo

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Bei Verletzung solcher Schutz- oder Fürsorgepflichten aus Schuldverhältnissen richtet sich die Haftung nach § 280 Abs. 1 auf Ersatz des hierdurch schuldhaft verursachten Schadens (z.B. hinsichtlich herabfallender Gegenstände oder Rutschgefahren im Supermarkt auch ohne Vertragsschluss als vorvertragliche Pflichtverletzung über § 311 Abs. 2; ähnlich Probefahrten vor einem Pkw-Kauf). Verliert dadurch auch die Hauptleistung ausnahmsweise ihr Interesse, kann gem. § 282 sogar Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung verlangt werden.

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