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I. Kauf

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Der Kauf dient dem Umsatz von handelbaren Vermögensgegenständen. Es sind reine Liefergeschäfte, ohne spezifisch persönliche Leistungspflichten. Der Kauf unterscheidet sich von insb. Überlassungs- sowie Dienst- und Werkverträgen deshalb darin, dass es auf die Person des Vertragspartners – abgesehen von seiner Kreditwürdigkeit – weniger ankommt, als auf die Qualität der Ware.

Kaufgeschäfte reichen von privaten Kleinstumsätzen, bei denen sich etwa Nachbarn etwas „abkaufen“,[41] bis zum Großumsatz. Sein wirtschaftlicher Schwerpunkt liegt als Warenumschlagsgeschäft im Handelsrecht. Für alle Formen gelten die §§ 433 ff. gleichermaßen, allerdings als dispositives Recht, also durch gemeinsame Abrede der Parteien jederzeit änderbar und anders gestaltbar. Ergänzende Vorschriften gelten für den Handelskauf, §§ 373–382 HGB. Im BGB werden alle Erscheinungsformen des Kaufs und alle Kaufobjekte weitgehend einheitlich behandelt, mit nur geringfügigen Unterschieden in einzelnen Beziehungen. Auch hierbei erschwert die stark systematisierende und schulmäßige Darstellung des BGB Verständnis und Anwendung der Regelungen auf konkrete Erscheinungsformen der Kaufgeschäfte.

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