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III. Schuldverhältnisse

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Für die rechtsgeschäftliche Begründung und Gestaltung von Schuldverhältnissen verlangt das BGB einen Vertrag „zwischen den Beteiligten“ (§ 311 Abs. 1). Ausnahmen hierzu bestehen nur, „soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt“. Das BGB will im Regelfall also keine Verpflichtungserklärung ohne Mitwirkung des Vertragspartners anerkennen. Dieses Vertragsprinzip ist bei gegenseitigen Verträgen wie dem Kaufvertrag einleuchtend. Es gilt jedoch auch für einseitig verpflichtende Verträge wie den Erlass (§ 397) oder die Bürgschaftserklärung (§ 765), welche ebenfalls einer Annahme des Vertragspartners bedürfen (sie kommen zustande durch Erlassvertrag, Bürgschaftsvertrag, Schenkungsvertrag).

Soweit der Vertrag („sich vertragen“) damit die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten betrifft, bedarf es für deren Feststellung jedoch objektiver, äußerer Tatbestände i.S. eines Vertrauensprinzips (Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont).

Besonders ersichtlich wird das bei den wenigen einseitigen Rechtsgeschäften, welche durch strenge Form verkörpert sein müssen: das Stiftungsgeschäft (§ 81), das Inhaberpapier (§ 794), die Auslobung (§ 657) und die letztwillige Verfügung (Testament, §§ 2229 ff.).

Verträge, als deren Beispiel hier der Kaufvertrag steht, und alle anderen mehrseitigen Rechtsgeschäfte können zumeist auf bestimmte Formen der verpflichtenden Erklärung verzichten. Die Äußerung des Geschäftswillens ist für den Inhalt des Vertrags maßgeblich.[37] Ausnahmen bestehen für einige besondere Geschäftsvorfälle, z.B. bei Grundstücken, §§ 311b, 128, und die Bürgschaftserklärung, § 766 (mit Rückausnahme als Handelsgeschäft, § 350 HGB).

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Die Vertragsordnung drückt sich in Schuldgeschäften aus, also in Verpflichtungsgeschäften, welche gegenseitige Verpflichtungen i.S.v. §§ 320 ff. schaffen (Forderungen), aber selbst noch keine Veränderung der Herrschaftslage etwa zu Besitzrechten, Eigentumsrechten, Forderungsinhaberschaft etc. bewirken. Die Verträge schaffen eine Ordnung „nur“ von freiwillig übernommenen Pflichten, welche final auf die Erfüllung und Befriedigung bestimmter Bedürfnisse der Beteiligten gerichtet sind. Ihr Zweck wird erst mit der nachfolgenden vertragsgemäßen Erfüllung (vgl. §§ 362 ff.) erreicht (durch Verfügungsgeschäfte). Das kann im sachenrechtlichen Übereignungsakt (z.B. § 929; bei Rechten im Übertragungsakt, z.B. Abtretung, § 398) sein, je nach Pflichtinhalt auch schlicht im geschuldeten Verhalten (einem Tun oder Unterlassen) einerseits, und der Erbringung der versprochenen Gegenleistung andererseits. Die „Vertragsordnung“ gliedert sich sodann nach dem Schuldinhalt, also danach, was und wie zu erfüllen ist (Kauf als Austauschschuldverhältnis; Miete als Überlassungsschuldverhältnis etc.). Zustande kommen diese vertraglichen Schuldverhältnisse dabei immer durch Vertragsschluss.

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › A. Grundsätze › IV. Prüfungsschema zu Ansprüchen aus vertraglichen Schuldverhältnissen

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