Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 75

3. Nebenleistungspflichten

Оглавление

80

Nebenpflichten werden (hier) verstanden als Nebenleistungspflichten, die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig den Hauptpflichten beitreten müssen, ohne dass ihre Erfüllung das eigentliche Ziel des Vertrages darstellt. Nebenleistungspflichten erweitern den Vertragsinhalt und sind daher als primäre Pflichten selbstständig einklagbar; anders gebieten Nebenpflichten als bloße Verhaltens- oder Rücksichtspflichten keine zusätzliche Leistung, sondern ergänzen vielmehr die Hauptleistung und sichern den Leistungserfolg; sie sind dann nicht selbstständig einklagbar.[45]

Rechtliche Relevanz hat überhaupt nur die Grenzziehung der Klagbarkeit. Klagbare Leistungspflichten außerhalb der Hauptpflichten sind etwa die Kosten der Übergabe der Kaufsache (§ 448) oder öffentlicher Lasten (§ 436 Abs. 1: z.B. haben kommunale Erschließungskosten für beschlossene, aber noch nicht ausgeführte, für bautechnisch begonnene und v.a. für bereits abgeschlossene, aber bisweilen nach vielen Jahren noch nicht abgerechnete Straßen- oder Kanalbaumaßnahmen beim Grundstückskauf erhebliches und oft verstecktes, vertraglich gestaltbares Kostenpotenzial). Ebenfalls selbstständig klagbar ist die Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443). Und schließlich eine vereinbarte Montage oder bei zur Montage bestimmten Sachen die Beifügung einer korrekten und verständlichen Montageanleitung (§ 434 Abs. 2). Weitere Leistungspflichten können von den Parteien beliebig vereinbart werden oder sich aus dem Vertragszweck ergeben, etwa die Einweisung des Käufers in den Gebrauch einer gekauften Maschine oder die einmalige Wartung nach einer Anlaufphase (soweit diese Zusatzleistung das Gesamtbild der Hauptleistung jedenfalls kaum verändert; sonst sog. gemischter Vertrag aus Kauf mit Dienst- oder Werkelementen).

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Подняться наверх