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14. Haftung für Rechtsmängel

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Parallel zu Sachmängeln gestaltet sich die Gewährleistung für Rechtsmängel. Solange der Gegenstand nicht frei von fremden Rechten verschafft ist, ist nicht erfüllt (vgl. §§ 435 S. 1, 433 Abs. 1 S. 2). Die primäre Erfüllungspflicht ist also noch offen, solange keine Lastenfreiheit besteht.[64] Hat der Käufer die Kaufsache angenommen, richtet sich sein Erfüllungsanspruch nach §§ 437 ff. Neben dinglichen Lasten können Rechtsmängel auch etwa dem Käufer gegenüber wirkende schuldrechtliche Ansprüche (etwa zu übernehmende Mietverhältnisse, vgl. § 566 Abs. 1, und bestimmte Einreden Dritter, vgl. § 986 Abs. 2) sein.

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