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24. Ausschlussfristen der Mängelansprüche, Verjährung
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Es liegt im Interesse des Verkäufers, nach angemessener Zeit endgültig zu wissen, ob das Geschäft als abgewickelt betrachtet werden kann. Nacherfüllung und Gewährleistungsansprüche können deshalb regelmäßig nach zwei Jahren, bei Bauwerken nach fünf Jahren und bei Mängeln in einem dinglichen Recht nach dreißig Jahren ab der Ablieferung der Sache nicht mehr erhoben werden (§ 438 – „Verjährung“). Dass dies für Rücktritt und Minderung in § 438 Abs. 4, 5 über den Verweis auf § 218 umständlich an die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs gekoppelt ist, liegt lediglich darin, dass Gestaltungsrechte nicht wie Ansprüche (vgl. Wortlaut von § 194 Abs. 1) der Verjährung unterliegen, sondern durch Fristablauf (oder ggf. Verwirkung) erlöschen. In der Sache handelt es sich insges. schlechthin um Ausschlussfristen für die Rechtsbehelfe des Käufers.
Diese an sich rein prozessuale Wirkung der Verjährung im BGB zeigt sich nunmehr auch in § 215, wenn dort die Aufrechnung (vgl. § 387 und entgegen § 390) und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. § 273 bzw. § 322) mit einer verjährten Forderung gerade nicht versagt sind.