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27. Allgemeines Leistungsstörungsrecht: Unmöglichkeit, Verzug

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Aus dem Kauf als Schuldverhältnis entstehen, wie gesehen, primäre Leistungspflichten, Haupt- und Nebenleistungspflichten. Diese sind im Wesentlichen auf Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstands gerichtet. Gegenstand des Gewährleistungsrechts ist die Schlechtleistung durch Lieferung einer Kaufsache, die keine dem Vertragszweck entsprechende Beschaffenheit aufweist. Auch insoweit hat der Verkäufer als Leistungsschuldner die ihm obliegende Leistung nicht vertragsgemäß erbracht. Den Mängelrechten des Käufers liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, ob der Verkäufer in Ansehung der Schlechtleistung weiterhin korrekt leisten kann bzw. muss (Nacherfüllung), wie der Käufer auf das ggf. gestörte Preis-/Leistungsverhältnis reagieren kann (Rücktritt, Minderung – also eine Wertung zum weiteren Schicksal der Gegenleistung) und schließlich die Möglichkeit, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch einen darüber hinausgehenden Schaden geltend machen zu können.

Neben der Schlechtleistung (Mängel) können Leistungsstörungen auch darin liegen, dass eine geschuldete Leistung aus den unterschiedlichsten Gründen erst gar nicht erbracht werden kann (Unmöglichkeit der Leistung) oder dass sie verspätet erbracht wird (Verzug). Auch hierbei bedarf es der nämlichen Bestimmung, ob die Leistungspflicht fortbestehe, sodann welches Schicksal die vereinbarte Pflicht zur Gegenleistung nehmen solle und inwieweit Schäden zu ersetzen sein sollen, die aus der Disposition mit der gestörten Leistung entstanden sind. Die Regelungen sind dabei ganz parallel zu den bei der Schlechtleistung.

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