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23. Ausschlussgründe der Mängelansprüche

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Alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bereits bei Vertragsschluss[69] den Mangel kennt, dann bedarf der Käufer keines Schutzes (§ 442 Abs. 1). Vielmehr ist der Verkäufer vor Übervorteilung zu schützen. Kannte der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss zwar nicht, hätte ihn aber bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennen müssen, so gilt dasselbe, außer der Verkäufer hätte den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen (§ 442 Abs. 1 S. 2). Dieser Ausschlusstatbestand setzt aber eine Obliegenheit des Käufers zur Ankaufsuntersuchung bei Vertragsschluss voraus (wie z.B. beim Unternehmenskauf eine Due Diligence durchzuführen und wenn dann dabei leicht erkennbare Probleme übersehen würden), deren gröbliche Verletzung erst zum Rechtsverlust führt. Das bewusste Annehmen einer gelieferten mangelhaften Kaufsache bedeutet keine Genehmigung (anders ist das beim Werkvertrag, vgl. § 640 Abs. 2; beachte weiterhin die Rügeobliegenheit des § 377 Abs. 2 beim Handelskauf).

Auf einen Mangel kann sich der Käufer schließlich dann nicht berufen, wenn er durch einen vereinbarten Haftungsausschluss auf entsprechende Rechte verzichtet hat und der Verkäufer seinerseits den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444).[70] Die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses ist allerdings beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 475 Abs. 1 S. 1 an sich schon nicht wirksam.[71]

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