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a) Besondere Tatbestände

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Wie die Mahnung des Schuldners durch den Gläubiger jenen darauf hinweisen soll, dass seine Leistung nunmehr ernsthaft erwartet wird und widrigenfalls weitergehende Rechtsbehelfe drohen, so können besondere Abreden im Kaufvertrag oder andere Umstände diese Funktion gleichfalls erfüllen. Dies sind insb. die in § 286 Abs. 2 benannten Fälle der Entbehrlichkeit einer Mahnung, v.a. die nach kalendermäßigem Datum bestimmte Leistungszeit. Dazu gehört auch der Fall, dass der Schuldner bereits von sich aus seine Leistung auf einen späteren Termin nach Fälligkeit ankündigt (sog. Selbstmahnung).

Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt nach § 286 Abs. 3 überdies nach Ablauf von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug. Gegenüber einem Verbraucher gilt dies allerdings nur, wenn in der Rechnung hierauf hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 S. 2). Kann der Zugang der Rechnung überdies nicht bewiesen werden und bestreitet der (juristisch versierte) Schuldner ihren Erhalt, so tritt der Empfang der Gegenleistung für den Beginn der Dreißigtagefrist an ihre Stelle; dies gilt allerdings wiederum nicht gegenüber Verbrauchern (vgl. § 286 Abs. 3 S. 2). Da der Zugang einer Rechnung normalerweise praktisch kaum je beweisbar sein wird, hat diese Form der Verzugsbegründung gegenüber Verbrauchern wenig Bedeutung.

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