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c) Gewährleistung

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Die kaufrechtlichen Mängelrechte beim „Unternehmenskauf“ (Asset wie Share Deal) bestehen wie stets hinsichtlich Rechtsmängeln (z.B. in Bezug auf das Stimmrecht der Anteile), aber auch für Sachmängel. Dies allerdings nicht für die Mangelfreiheit aller einzelnen Gegenstände des Unternehmens, soweit nicht für bestimmte einzelne Wirtschaftsgüter eine besondere Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Gegenstand der Gewährleistung beim Unternehmenskauf ist ansonsten das Unternehmen an sich, also die Gesamtheit von Sachen, Rechten und sonstigen Immaterialgütern als Wirtschaftseinheit. Ein Mangel besteht danach jedenfalls, soweit eine mehr als nur unerhebliche Wertminderung vorliegt, die eine Erschütterung der wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens bedeutet.

Eine weitere beachtliche Einschränkung gilt zumindest für das Rücktrittsrecht gem. § 323 Abs. 5 S. 2, während der Nacherfüllungsanspruch nach §§ 437 Nr. 1, 439 ebenso wie der Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 281 bzw. 280 keine Schwelle einer Unbeachtlichkeit kennen (soweit § 439 Abs. 4 die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit ausschließt, bliebe der Verkäufer indes nicht von seiner Gewährleistung frei, sondern haftete unmittelbar (§ 440) auf die Käuferrechte der Minderung, des Rücktritts oder Schadensersatzes).

Besondere Probleme werfen in der Praxis ausbleibende Gewinne des erworbenen Unternehmens auf. Soweit bestimmte Ertragsgrößen nicht garantiert sind, gehen die Parteien im Zweifel auf Grundlage der Jahresabschlüsse der Vorjahre prognostisch von einer linearen Entwicklung aus. Soweit sich dies nicht erfüllt, mag das aus Umständen resultieren, die erst nach dem Gefahrübergang begründet wurden. Die Ertragskraft des Unternehmens war dann zumindest im Zeitpunkt des Closing (Übertragungsstichtag der Anteile) wohl noch vorhanden. Ein Rechtsmangel liegt dagegen vor, wenn die innerbetrieblichen oder betriebsbezogenen Grundlagen der Prognose falsch waren, etwa die Jahresabschlüsse unzutreffend aufgestellt, tatsächlich nicht vorhandenes Anlage- oder Umlaufvermögen vorgetäuscht wurde oder für den Verkäufer absehbar war, dass bestimmte Umsatzträger künftig wegfallen würden und dies in Planungsrechnungen nicht angemessen berücksichtigt worden war; nur insoweit wäre Raum für Nacherfüllung bzw. Gewährleistung. Soweit Ertragseinbußen auf Schäden an Einzelgegenständen zurückzuführen sind und diese bereits vor der Übertragung der Anteile eingetreten waren, lag bei Gefahrübergang ein relevanter Mangel dann vor, weil diese für das Unternehmen als Wirtschaftseinheit für die Ertragsaussichten Bedeutung haben.[94]

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