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b) Unternehmenskauf als Share Deal

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Die Einordnung eines Unternehmenskaufs durch Share Deal ist dagegen umstritten. Zu unterscheiden sind Rechtskauf nach § 453 Abs. 1 Alt. 1 und Kauf eines „sonstigen Gegenstandes“ nach § 453 Abs. 1 Alt. 2. Erworben werden bei Kapitalgesellschaften Geschäftsanteile z.B. an der GmbH als subjektives Recht der Mitgliedschaft. Das spräche auf den ersten Blick für Rechtskauf (so zutreffend z.B. für Kauf eines Splitteranteils; kleinerer Aktienpakete).

Beim Rechtskauf bestünde grundsätzlich nur eine Haftung für die sog. Verität (nicht auch für die Bonität), also nur für das vertragsgemäße Bestehen des Rechts. Damit wäre eine Haftung des Verkäufers auf die tatsächlich erfolgte Ausgabe der Anteile sowie das unbeschränkte Bestehen des daran gebundenen Stimmrechts beschränkt, ohne Rücksicht auf den inneren Wert der Kapitalanteile. Für sonstige Zusicherungen bliebe nur die Haftung aus culpa in contrahendo nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB.

Der „Unternehmenskauf“ erschöpft sich jedoch nicht im Erwerb einer Summe von Anteilen, wie auch keine Identität des Unternehmens mit dem Anteils-Recht besteht. Das deuten bereits die für große Aktienpakete bezahlten „Paketzuschläge“ an.

Der Unternehmenskauf in der Form eines Share Deal, jedenfalls wenn nahezu alle Anteile des Unternehmensträgers veräußert werden, bildet vielmehr eine eigene Kategorie eines Kaufgegenstandes und ist daher ein Kauf eines „sonstigen Gegenstands“ gem. § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB (gleich ob als Asset Deal oder Share Deal). Für die Mängelgewährleistung gelten daher §§ 434 ff. nur entsprechend.

Soweit Minderheitsgesellschafter verbleiben, kann ein solcher Unternehmenskauf dagegen nicht ohne Weiteres angenommen werden. Der BGH verlangt „nahezu 100 % der Kapitalanteile“ und lehnte die Anwendung auf einen Anteilsverkauf von 60 % ab, bejahte sie hingegen bei Verbleiben einer Minderheitsbeteiligung von nur 0,25 %. Vertretbar sollte sein, bereits bei Übertragung einer satzungsändernden Mehrheit gem. § 53 Abs. 2 GmbHG, also ab 75 % der Stimmanteile, von einem „Unternehmenskauf“ auszugehen.[93]

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

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