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a) Vereinbarung

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Der Eigentumsvorbehalt ist eine dingliche Sicherung des Verkäufers im Hinblick auf eine beim Kauf vereinbarte oder auch freiwillige Vorleistungspflicht. Schuldet bzw. erbringt der Verkäufer die Übergabe bereits vor Kaufpreiszahlung (z.B. beim Abzahlungsgeschäft nach §§ 506 Abs. 1, Abs. 3, 507 ff.), kann die Übertragung des Eigentums von der vollständigen Zahlung abhängig gemacht werden, vgl. § 449 Abs. 1: die zur Übereignung nach §§ 929 ff. erforderliche dingliche Einigung wird unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung erklärt, § 158 Abs. 1, der Erwerber erhält dadurch ein sog. Anwartschaftsrecht, das mit Bedingungseintritt zum Eigentum erstarkt.[80] Der Eigentumsvorbehalt ist an sich gar keine Sonderform des Kaufs (schuldrechtlich), sondern vielmehr ein Aufschub der Erfüllung des Kaufes (dinglich).

Die schuldrechtliche Abrede des Eigentumsvorbehalts ist lediglich eine Auslegungsregel in Bezug auf die dingliche Einigung, auf deren nur bedingtes Angebot es für die Sicherungswirkung allein ankommt; möglich ist deshalb meist auch ein „nachträglicher“, beim Kauf nicht vereinbarter Eigentumsvorbehalt, indem der Veräußerer zwar die Sache übergibt, aber vor Kaufpreiszahlung ausdrücklich noch nicht das Eigentum überträgt (arg. §§ 320, 322 – außer es wurde Ratenzahlung zugestanden, dann wäre der Veräußerer vorleistungspflichtig und das Eigentum könnte nach § 894 ZPO erzwungen werden). Der Eigentumsvorbehalt kann also vom Veräußerer auch einseitig erklärt werden; er überträgt das Eigentum schlicht nur aufschiebend bedingt auf die Kaufpreiszahlung. Vgl. Rn. 58 hinsichtlich AGB-Klauseln zum Eigentumsvorbehalt.

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