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5. Gewährleistungsrecht beim beiderseitigen Handelskauf
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Grundsätzlich stehen dem Käufer auch im Handelsrecht bei Sachmängeln die Mängelrechte aus § 437 BGB zu. Trifft ihn allerdings eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB und verletzt er diese, so gilt die Ware nach § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt und der Käufer verliert seine Gewährleistungsansprüche.[86]
Nach § 377 Abs. 1 HGB gilt: „Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen“. Der Verkäufer soll schnellstmögliche Sicherheit dahin erlangen, ob das Geschäft[87] endgültig erledigt ist oder berechtigte Einwände erhoben werden können.[88] Dazu hat der Käufer erkennbare Qualitäts- und Quantitätsdefizite sowie eine eventuelle Falschlieferung (sog. Aliud) schnellstens („unverzüglich“, vgl. Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) zu rügen, wessen er sich nur durch eine möglichst exakte Fehlerbeschreibung entledigen kann. Gleiches gilt hinsichtlich zunächst nicht erkennbarer Mängel, sobald sie sich späterhin zeigen, also erkennbar werden (§ 377 Abs. 3 HGB).
Die vorausgesetzte Untersuchung ist dabei nicht logisches Hilfsmittel, sondern vielmehr der Maßstab der Sorgfaltspflicht des Käufers, nämlich soweit im „ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich“[89] – hinsichtlich Zeitpunkt und Umfang (etwa bezüglich der Anzahl von Stichproben in Abhängigkeit von Warenmenge und -wert). Qualitätssicherungsvereinbarungen und Just-in-time-Lieferklauseln enthalten zugleich einen Verzicht auf die Untersuchungslast des Erwerbers.[90]
Die Rüge ist keine Nebenpflicht, sondern dient nur der Rechtswahrung des Käufers in seinem eigenen Interesse (daher sog. Obliegenheit). Ihre rechtliche Qualität ist keine einer Willenserklärung, sondern einer rechtsgeschäftsähnlichen (einseitigen empfangsbedürftigen) Handlung, das Zugangsrisiko trägt der Käufer. Auf die Rüge sind die Vorschriften über Willenserklärungen jedoch, soweit passend, entsprechend anwendbar, etwa hinsichtlich Erklärung, Zugang und damit v.a. ggf. erforderlicher aktiver Vertretung des Käufers bei der Rüge (vgl. auch § 174 BGB) und passiver des Verkäufers als ihr Empfänger, wobei beiderseits die funktionale Zuständigkeit im Unternehmen und nicht eine formale Vertretungsmacht entscheidend sind. Vgl. dazu Fn. 14 zu Rn. 29. Inhaltlich muss die Rüge den Mangel bezeichnen. Sie darf einerseits nicht ganz unsubstantiiert sein, braucht aber andererseits den Mangel auch nicht präzise und fachkundig zu beschreiben (Angabe der Symptomatik genügt).