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d) Vertragsgestaltung

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Es bestehen danach eine unklare Rechtslage bei einem Anteilserwerb unter 100 % und Interpretationsspielräume hinsichtlich Share wie Asset Deal bezüglich des Mangelbegriffs, der ein „Durchschlagen“ auf das Gesamtunternehmen voraussetzt. Überdies wirken sich Bilanzierungswahlrechte und Einschätzungsspielräume auf die Bewertungsgrundlagen für die künftige Ertragskraft des Unternehmens aus. Hierbei ist es Aufgabe der Vertragsgestaltung, den Parteiwillen zum Ausdruck zu bringen (insb. z.B. im Hinblick auf sog. earn-out-Klauseln). Dies erfolgt (etwa auch im Hinblick auf § 442) durch umfassende und detailliert zu dokumentierende Informationen vor Kaufabschluss (sog. Due Diligence) sowie durch umfassende Garantien und Haftungsausschlüsse (sog. Disclosures, Caps und De-minimis Regelungen) im Unternehmenskaufvertrag.[95]

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