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d) Prüfungsschema zum Eigentumsvorbehalt

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I. Definition, § 449 Abs. 1: Übereignung einer Kaufsache unter der aufschiebenden Bedingung der Einigung bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1
II. Vereinbarung 1. Individualvertraglich (§ 449 Abs. 1 als Auslegungsregel) oder 2. Einseitig durch bedingte Übereignung oder 3. Allgemeine Geschäftsbedingung a) Wirksamkeit der AGB; §§ 305 ff.; sonst auch b) „Nachträglicher“ EV bei Lieferung (z.B. als Vorbehalt in der Begleitrechnung)
III. Arten des Eigentumsvorbehalts 1. Einfacher Eigentumsvorbehalt a) Verkäufer ist gem. §§ 433, 449 Abs. 1 nur zur bedingten Übereignung der Kaufsache verpflichtet. b) Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung vermutet, §§ 929, 158 Abs. 1 2. Erweiterter Eigentumsvorbehalt a) Bedingung erweitert um Erfüllung weiterer Forderungen b) z.B. Kontokorrentvorbehalt; Konzernvorbehalt (aber § 449 Abs. 3) 3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt a) Wie einfacher Eigentumsvorbehalt, aber mit: b) Weiterveräußerungsbefugnis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, § 185 Abs. 1, (widerruflich, § 183), diese wiederum: c) Unter aufschiebender Bedingung wirksamer Vorausabtretung der Forderungen aus Weiterveräußerung, aber mit: d) Einziehungsbefugnis des EV-Käufers, §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel a) Falls EV-Käufer Kaufgegenstand verarbeiten will, Vereinbarung einer Verarbeitungsklausel „für den EV-Verkäufer“ (vgl. § 950, als sog. verlängerte Werkbank) oder b) Antezipierte Sicherungsübereignung der neu hergestellten Sache, §§ 929, 930.
IV. Dingliche Rechtsfolge Käufer erwirbt Anwartschaftsrecht (vgl. § 986)
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