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4. Handelskauf
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Der Handelskauf ist Kauf nach § 433 BGB. Aufgrund der Zugehörigkeit zum Geschäftsbetrieb mindestens eines Kaufmanns folgt ein gesteigertes Bedürfnis nach schneller und sicherer Abwicklung. Die Vorschriften der §§ 373–381 HGB ergänzen hierzu das bürgerliche Recht. Das BGB und die Bestimmungen zum Kauf bleiben subsidiär anwendbar. Die handelsrechtlichen Kaufvorschriften gelten für den Kauf von Waren und Wertpapieren (§§ 373 ff. HGB), für den Werklieferungsvertrag (§ 381 Abs. 2 HGB, § 650 BGB) und den Tausch (§ 480 BGB).
Voraussetzung ist die Beteiligung von Kaufleuten an den Rechtsgeschäften, wobei das HGB zwischen einseitigem und beiderseitigem Handelsgeschäft unterscheidet (vgl. § 345 HGB). Die Kaufmannseigenschaft richtet sich nach §§ 1 ff. HGB. Handelsgeschäfte sind sodann „alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören“ (§§ 343 f. HGB).
Wesentliche Besonderheiten des Handelskaufs betreffen z.B. das Fixgeschäft (§ 376 HGB), den Annahmeverzug des Käufers (§ 373 HGB[85]) und das sogleich darzustellende Gewährleistungsrecht (§ 377 HGB). Weiterhin gelten die auf alle Handelsgeschäfte bezogenen Sonderregelungen, vgl. §§ 346–372 HGB. Bereits hingewiesen wurde auf die Bedeutung des sog. kaufmännischen Bestätigungsschreibens für Inhalt und Abschluss beiderseitiger Handelsgeschäfte.