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e) Haftung bei Firmenfortführung (§ 25 HGB)

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Hat sich der Erwerber eines Handelsgeschäftes dazu entschlossen, das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortzuführen, dann muss er haftungsrechtliche Vorschriften berücksichtigen, die in den §§ 25 bis 27 HGB eine grundsätzlich umfassende Haftung des Firmenfortführers für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Schulden des früheren Inhabers (Rechtsträgers) vorsehen. Der Erwerber kann also für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, die weit vor dem Rechtsträgerwechsel begründet wurden und von deren Existenz der Erwerber/Erbe möglicherweise keine Kenntnis hat (die also insb. nicht im Kaufpreis berücksichtigt und „übernommen“ wurden).

§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB erlegt eine (Mit-) Haftung des Erwerbers auf, sofern es sich um ein vollkaufmännisches (oder ein gem. §§ 2 ff. HGB eingetragenes minderkaufmännisches) Handelsgeschäft handelt, wobei es allein darauf ankommt, dass tatsächlich ein Wechsel des Unternehmensträgers stattgefunden hat. Lediglich bei einem Erwerb direkt vom Insolvenzverwalter ist § 25 Abs. 1 HGB nicht anwendbar, da andernfalls ein Unternehmen in der Insolvenz nicht veräußert werden könnte. Eine den Haftungstatbestand auslösende Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma durch den Erwerber liegt schon dann vor, wenn er das Handelsgeschäft im wesentlichen Bestand oder seinem Kern fortführt; auch die Fortführung der bisherigen Firma verlangt keine buchstabengetreue Übernahme, sondern es genügt die Fortführung im Kern.

Aufgrund der Tatbestandsmerkmale ist deutlich, dass die Haftung grundsätzlich den Erwerb eines Unternehmens durch Asset-deal betrifft. (Wird eine Gesellschaft durch Share-deal erworben, bleibt diese selbst Rechtsträger des Unternehmens; ein neu eintretender Gesellschafter haftet ggf. gem. §§ 128, 130 HGB für Altschulden der Gesellschaft.)

§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB begründet einen gesetzlichen Schuldbeitritt, so dass der Erwerber – neben dem früheren Inhaber, dessen rechtsgeschäftliche Schuld dann aber wegen seines Ausscheidens auf fünf Jahre begrenzt wird (vgl. § 26 Abs. 1 HGB) – für alle im Betrieb begründeten Altverbindlichkeiten haftet (nicht für private Schulden des früheren Inhabers). Die Haftung gem. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB kann durch Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister ausgeschlossen werden (§ 25 Abs. 2 HGB).

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Nach § 25 Abs. 1 S. 2 HGB gelten umgekehrt Forderungen den Schuldnern des Unternehmens gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, wenn der Erwerber das Handelsgeschäft – für S. 2 aber zwingend – mit Einwilligung des bisherigen Inhabers unter der bisherigen Firma mit oder ohne Anführung eines Nachfolgezusatzes fortführt.

§ 25 Abs. 1 S. 2 HGB ist eine Schuldnerschutznorm, die an die Unternehmenskontinuität nach außen anknüpft; sie führt nur zum Freiwerden des eigentlich an einen Nicht-Gläubiger leistenden Schuldners (Gläubiger ist und bleibt der frühere Rechtsträger, sofern die Forderung nicht abgetreten wurde). § 25 Abs. 1 S. 2 HGB führt nicht etwa zu einem (gesetzlichen) Forderungsübergang und gibt dem neuen Inhaber daher kein Forderungsrecht.

Der interne Ausgleich zwischen Veräußerer und Erwerber muss anhand des Unternehmenskaufvertrages erfolgen; schweigt dieser, bleibt § 816 Abs. 2 BGB (Leistung an einen Nichtberechtigten, die – wegen § 25 Abs. 1 S. 2 HGB – dem Berechtigten gegenüber wirksam ist).

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