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1. Rechtsnatur
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Tausch ist der Umsatz von Sachwerten oder Rechten ohne Zwischenschaltung von Geld. Auf ihn findet Kaufrecht entsprechende Anwendung (vgl. § 480). Beim Tausch hat jeder Vertragsteil die Stellung eines Verkäufers, haftet also für Rechts- und Sachmängel seiner vertraglichen Tauschleistung. Eine Minderung kann dann z.B. durch Mengenabzug erfolgen oder durch ergänzende Tauschzugabe (ggf. auch in Geld) des jeweils einen oder anderen Teils durchgeführt werden.
Kein Tausch liegt vor, wenn zwei selbstständige Kaufverträge miteinander gekoppelt werden. Davon ist auszugehen, wenn für die jeweilige Sachleistung jeder Seite eine getrennt abzurechnende Preiszahlung vereinbart wird, auch und gerade wenn beide Kaufverträge in wechselseitiger Abhängigkeit durch Vereinbarung eines wechselseitigen Synallagma oder Bedingungszusammenhangs verbunden sind. Schuldhafte Vereitelung (§ 437 Nr. 3) des einen Geschäfts gibt Anspruch auf das Erfüllungsinteresse oder Rücktritt auch vom anderen (als Schadensersatz). Ebenso erlaubt auch die unverschuldete Unmöglichkeit der einen Abwicklung den Rücktritt von dem als Gegenleistung gedachten Kauf gem. § 326. Die auf unverschuldeten Sachmängeln im einen Vertragsverhältnis beruhende (bloße) Gewährleistung wirkt sich bei derart gekoppelten Kaufverträgen allerdings nicht auf den anderen aus (etwa beim Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 440 mit 323 bzw. 326 Abs. 5), da kein Sachtausch vorliegt.